Unsere Vision

Es gibt eine einfache Wahrheit: Wenn wir an das glauben, was wir tun, können wir Großes erreichen. Das ist der Grund, warum wir bei der Erreichung unserer Ziele strebsam sein müssen.
 
 

 

SATZUNG des  Kunst und Kulturvereins „Euros e.V.“

 
 §1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Name des Vereins lautet: Kunst und Kulturverein „Euros e.V.“
(Euros: griechische Mythologie der „Ostwind“. Seine Eltern sind Astraios, der Gott der Abenddämmerung, und die Göttin der Morgenröte Eos. Die Brüder von Euros sind die Anemoi.

Der oben genannte Verein, versteht sich mit in der Tradition von Vereinen zur Förderung der bildenden Kunst sowie Kultur und der damit verbundenen Ermutigung von Künstler, Künstlerinnen und Kulturschaffenden und dies insbesondere bei Kindern und Jugendlichen zur Förderung von künstlerischem Denken.

Kunst ist Aufklärung

Im 17. und 18. Jahrhundert bildeten die Schriften einflussreicher Philosophen und Wissenschaftler die Grundlage zur Aufklärung, einer philosophischen, auf Rationalismus, Toleranz und Freiheit ausgerichteten Bewegung. Ihr Einfluss war vor allem in der Kunst jener Zeit erkennbar.

Dieser Tradition folgend wurde der oben genannte Verein am 10. Dezember 2020 von Herrn Steffen-Schmidt initiiert und weitere Gründung Mitglieder eingeladen. Es ist vorgesehen und wird beantragt den Verein in das Vereinsregister eintragen und die Gemeinnützigkeit prüfen zu lassen. Der Verein hat seinen Stammsitz in Neustadt in Sachsen.

Vereine sind ein lebhaftes Zeugnis für die Freiheit und Selbstbestimmung von Bürgern einer Gesellschaft.

Sitz des Vereins (mit Eintragung Vereinsregister Amtsgericht Dresden)
 

 Ebersbach Neugersdorf 
 Postanschrift:

Kunst und Kulturverein Euros, Karl Liebknecht Straße 12c in 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Telefon 035864572967
 

 

 

 


  §2 SINN UND ZWECK DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der „ Kunst und Kulturverein EUROS e.V.“   steht für einen Zusammenschluss von Kunstfreunden, Künstlern und Unterstützern.

Der Verein wirbt unter anderem für das Verständnis von Kunst und dient im Besonderen der Förderung der zeitgenössischen Kunst, der öffentlichen Kunst und der Kultur.

Der Verein unterstützt vor allem Präsentationen.

Zu diesem Zweck wird der Verein auch mit anderen Vereinigungen, Einrichtungen und Künstlern sowie Kunstschaffenden, Veranstaltungen wie Ausstellungen, Auktionen, Konzerte, Aufführungen, Vorträge und Gespräche organisieren und damit die kulturelle Integrität und Identität stärken. Möglich sind auch eigene Publikationen.

Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins, werden künstlerische Projekte unterstützt, Werke über Ausstellungen und Auktionen ge- und verkauft sowie Stipendien und oder Preise an Künstler, Künstlerinnen, Kulturschaffenden vergeben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung AO.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufwendungen, die dem, Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vergütungen im rechtlichen Rahmen sind möglich.

Der Verein soll eingetragen werden, deshalb haben die Gründungsmitglieder beschlossen und hier in der Satzung festlegt, dass der Verein durch Registereintragung Rechtsfähigkeit erlangen soll.



§3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Beitritt zum Verein steht jedermann, auch juristischen Personen offen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich und kann in digitaler Form gestellt werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung bedarf der Begründung des Vorstands. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte oder einer schriftlichen digitalen Bestätigung erklärt. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist dem Verein gegenüber unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn es den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt oder seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31.12. nicht bezahlt hat. Der Beschluss ist zu begründen.


§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, BEITRÄGE
(1) Mitglieder entrichten die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, mindestens jährlich Euro 120,00 oder monatlich 10,00 Euro in Worten einhundert zwanzig monatlich zehn. Der Vorstand kann im Einzelfall einen Mitgliedsbeitrag oder ganze Mitgliedsbeiträge ermäßigen, stunden und oder Mitglieder oder Künstler und Kulturschaffende von der Beitragszahlung ganz befreien.

(2) Fördernde Mitglieder und juristische Personen leisten ihren Beitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens jährlich Euro 720,00 oder monatlich 60,00 Euro in Worten siebenhundert zwanzig monatlich sechzig. Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die den vorgenannten erhöhten Jahresbeitrag leisten. Abweichungen sind zulässig.

(3) Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe fällig, auch wenn die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr endet. Die Mitglieder haben unabhängig von der Höhe ihres Beitrages gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und können von der Beitragspflicht befreit werden.

(5) Gleichfalls sind die Gründungsmitglieder und der Vorstandsvorsitzende grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.


§6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Beirat der auf Beschluss des Vorstandes aus geeigneten ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann und das Kuratorium 


 (2) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind vorbehaltlich nach §8 Absatz 5 ehrenamtlich tätig.
 
 
 §7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG, AUFGABE
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über Grundsätze der Vereinstätigkeit sowie über:
a) Satzungsänderungen
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstandes sowie deren Entlastung
c) die Wahl des Kassenprüfers
d)  die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
e)  die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

(1)  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitgeteilt werden. Jedes Mitglied kann Anträge zur Beschlussfassung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Beifügung einer Begründung schriftlich stellen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, sofern der Vorstand nicht einstimmig etwas anderes beschließt, schriftlich durch Stimmzettel.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig über alle Tagesordnungspunkte, die in der Einladung aufgeführt sind und die aufgrund rechtzeitigen Antrages eines Mitglieds zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Beschlussfassungen außerhalb der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich vom Vorstand und dem erweiterten Vorstand zulässig. Die Beschlussfassung ist rechtzeitig den Mitgliedern mitzuteilen und zur Unterschrift vorzulegen. Der Vorstand setzt dann eine angemessene Frist fest innerhalb welcher Zeit die Stimme oder die Zustimmung der Mitglieder abzugeben ist und der Vorstand gibt bekannt wer die Stimmen auszählt und wie das Abstimmungsergebnis bekannt gemacht wird.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen müssen innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, schriftlich beim Vorstand erhoben werden.

(6) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Ablauf des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(7) Mitgliederversammlungen und der damit verbundenen Beschlussfassungen können online und in digitaler Form durchgeführt und protokolliert werden.


§8a VORSTAND
(1) Der Vorstand existiert im Sinne des §26 BGB. Er besteht ausschließlich aus dem Vorstandsvorsitzenden mit doppeltem Stimmrecht, welcher allein vertretungsberechtigt ist. Neben dem Vorstand gibt es einen erweiterten Vorstand mit den 6 in Worten sechs Gründungsmitgliedern. Diese bestimmen den 1. und den 2. Stellvertreter. Der 2. Stellvertreter nimmt in der Regel die Funktion des Schatzmeisters wahr. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein jeweils allein, kann jedoch dafür jemanden bestimmen mit Vertretung vollmachten. Im Übrigen kann der Vorstand und der erweiterte Vorstand die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis noch durch seine Geschäftsordnung regeln.

(2) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit von den anwesenden Mitglieder in einer ausdrücklich dafür anberaumten Mitgliederversammlung gewählt. Stimmrecht bei der Wahl des erweiterten Vorstands haben nur Mitglieder, die seit mehr als fünf Jahren dem Verein angehören. Die Wahl erfolgt geheim. Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft, soweit nichts anderes vom Vorstand bestimmt, endet auch das Vorstandsamt. Im Übrigen bleibt der gewählte erweiterte Vorstand bis zu seiner Neuwahl im Amt. Der Vorstandsvorsitzende wird in einer geheimen Wahl durch den erweiterten Vorstand bestimmt und bis zu seiner Abwahl im Amt.

(3) Zu den erweiterten Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig etwas anderes beschließt, einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines erweiterten Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Gesamtvorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(4) Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen oder eine Person zur Entlastung bestellen, wenn der Umfang der Vereinsaktivitäten dies erfordert. Solange kein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt ist, kann der Vorstand auch eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes beschließen, wenn der Umfang der Tätigkeiten es erfordert.

(6) Die Tätigkeiten des Vorstands richten sich im Innenverhältnis nach der Geschäftsordnung.

§8b VORSTAND SONDERRECHTE
Ein verdientes Mitglied vom Gesamtvorstand kann von den Gründungsmitgliedern zum Ehrenpräsidenten ernannt werden, der Sitz und Stimme im Gesamtvorstand hat und Unterschrift berechtigt ist. Dies trifft für den 1. Vorstandsvorsitzenden nach Gründung zu. Gründungsmitglieder haben ein lebenslanges Mitgliedsrecht im Vorstand.

(1) Durch § 35 BGB geregelt, Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

(2) Begründung von Sonderrechten der Vereinsführung, wie beispielsweise Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der damit verbundenen Möglichkeit durch ihn den erweiterten Vorstand nach seiner Wahl neu zu bestimmen sowie die Ernennung eines Ehrenpräsidenten:
- Eine Gruppe von Beteiligten (zum Beispiel besonders aktive Mitglieder) wollen einen besonderen Einfluss auf die Vereinsleitung oder den Vorstand mit seinem Vorsitzenden nehmen
- Die  Kontinuität in der Führung des Vereins soll sichergestellt werden.
- Damit sollen insbesondere Veränderungen bei Interessen Fraktionen in der Mitgliederversammlung entgegengewirkt werden.
- Eine ungerechtfertigte oder auch unbegründete Auflösung des Vereins durch eine Mitgliederversammlung soll verhindert werden.

(3) Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen können online und in digitaler Form durchgeführt und protokolliert werden. Mitgliederversammlungen, Einladungen, Beschlussfassungen oder sonstiges können per E-Mail, per Fax und oder in Briefform per Rundschreiben versendet werden.

(4) Grundsätzlich wird auf einer Beurkundung von Beschlussfassungen verzichtet. Für Beschlüsse, die ins Vereinsregister einzutragen sind, empfiehlt es sich allerdings nicht, auf eine Beurkundung zu verzichten, da sie dem Registergericht gegenüber nachgewiesen werden müssen. Auch sollte festgelegt werden, dass und von wem das Beschlussprotokoll zu unterzeichnen ist. In diesem Fall sind es der Vorstandsvorsitzende, der Ehren Präsident und der erste Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin.

(5) Der Vorstandsvorsitzende kann eine Vertrauensfrage stellen und wenn er es für notwendig erachtet, den erweiternden Vorstand neu besetzen.


§9 BEIRAT
(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion. Seine Aufgabe ist es, den Vorstand bei allen Tätigkeiten, insbesondere der Programmgestaltung des Vereins, fachlich zu beraten.

(2) Mitglieder des Beirates können auf Einladung bei den Vorstandsitzungen anwesend sein.

(3) Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands mit einer zweijährigen Amtszeit berufen. Für die Berufung ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich, welcher der Mehrheit der Mitglieder bedarf.


§10 KURATORIUM
(1) Der Vorstand kann zur allgemeinen Beratung der Vereinstätigkeit ein Kuratorium berufen. Das Kuratorium kann Vorschläge zur Umsetzung der Ziele des Vereins und zur Programmgestaltung machen und Einzelprojekte befördern und unterstützen.

(2) Das Kuratorium kann bis zu 30 Mitglieder haben. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine aktive Förderung der Ziele des Vereins. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederwahl ist möglich, die Zahl der Amtszeiten ist nicht begrenzt. Den Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Amtszeit beginnt mit der Berufung. Die Stellvertreter bestellt der Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren. Sie beginnt mit der Bestimmung.


§11 KASSENPRÜFUNG
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Der Kassenprüfer hat insbesondere zu prüfen, ob die Buchhaltung des Vereins ordnungsgemäß ist, ob Spenden nur zu Satzungszwecken verwendet wurden, die Ausgaben den Haushaltsansätzen entsprechen und die Grundsätze sparsamer Haushaltsführung beachtet wurden. Dem Kassenprüfer ist jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins zu gewähren. Er hat diese Geschäftsunterlagen mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, über deren Ergebnis er den Vorstand mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung zu informieren hat.


§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Ein Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. (Paragraph 41 BGB)

Die Auflösung dieses Vereins, kann nur von einer zu diesem Zweck außerordentlichen einberufenen Mitgliederversammlung, von deren Mitglieder und nur mit Zustimmung der Gründungsmitglieder und des Vorstandes beschlossen werden.
 
 (2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins durch die Gründungsmitglieder muss dies einstimmig erfolgen. Aus außerordentlichen Grund kann der Vorstandsvorsitzende allein den Verein auflösen und muss dies jedoch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung begründen.
 
 (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, sofern nichts anderes durch Gründungsmitglieder in Abstimmung mit dem Einverständnis des Vorstandes bestimmt ist, an die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des bisherigen Vereinszweckes für die Förderung der bildenden Kunst in Sachsen zu verwenden hat. Die Regelung über das Vermögen einer unselbständigen Stiftung gemäß deren Satzung, bleibt hiervon unberührt. Bei einer Abstimmung muss dies einstimmig erfolgen. Grundvermögen fällt grundsätzlich an die Stifter zurück. Diese können jedoch ihr Einverständnis zur Übertragung an die Kulturstiftung Sachsen erteilen. (Paragraph 60 Abgabenordnung Anlage 1)

(4) Liquidation nach Auflösung. Anstelle des bisherigen Vereinszwecks tritt der Abwicklungszweck, dass heißt die Vereinstätigkeit des Vorstandes ist dann darauf beschränkt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.
 Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung zu erteilen und falls notwendig  einen Verteilungsplan für das verbleibende Vereinsvermögen aufzustellen. 
 Die Liquidatoren dürfen das Vereinsvermögen nach § 51 BGB frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung auszahlen  (Sperrjahr). Soweit den Liquidatoren Vereinsgläubiger  bekannt sind, haben sie diese nach § 50 Absatz 2 BGB durch besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bekannte Gläubiger sind alle Gläubiger, die mindestens einem der Liquidatoren in Person bekannt sind.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die – Kulturstiftung des Freistaat Sachsen – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§13 GESCHÄFTSORDNUNG IM VEREIN

(1) INTERNE RICHTLINIEN FÜR DEN VEREIN

Eine Ergänzung zur Satzung ist die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung stellt Regeln für ein Vereinsorgan auf und nicht für alle Mitglieder. Zum Beispiel kann sie Regelungen für die Arbeit des Vorstands aufstellen. Die Regeln sind deswegen praktischer als in der Satzung, in der auch Normen stehen. Wenn Praxisregeln erforderlich sind, sollte man also unbedingt eine Geschäftsordnung aufstellen. Der Vereinsvorstand wird dies jährlich prüfen und gegebenenfalls eine Geschäftsordnung erstellen.
 
 (2) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht und vom Finanzamt etwa beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern, soweit dies zur Eintragung in das Vereinsregister und zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich ist und hierbei auch eventuelle redaktionelle Unstimmigkeiten im Satzungstext zu beheben.
 
 (3) Die Satzung ist vom Vorstand vor Registrierung beim Registergericht vom zuständigen Finanzamt auf Gemeinnützigkeit prüfen zulassen.
 
 
 

§13  Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(3) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung mindestens jährlich über seine Geschäftsführung zu berichten und eine Kostenaufstellung vorzulegen hat (Rechnungslegungspflicht).

(4) Gesetz zur Begrenzung der Haftung  von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28. September 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3161) und dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 556) die Haftung von Mitgliedern des Vorstands  und anderer Organe sind beschränkt. Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder und  Vorstandsmitglieder, die für ihre Tätigkeit nur eine jährliche Vergütung erhalten, die 720 Euro nicht  übersteigt, haften dem Verein nach § 31a Absatz 1 BGB für einen in Wahrnehmung der Vorstandspflichten verursachten Schaden nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder nur eine jährliche Vergütung erhalten, die 720 Euro nicht übersteigt die einem Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten einen Schaden verursacht haben (nach § 31a Absatz 2 BGB als Organmitglied) sind vom Verein von der Verbindlichkeit gegenüber Dritten befreit.
Dieser Freistellungsanspruch besteht nicht, wenn der Schaden vom Vorstandsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Der Verein trägt die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§14 Voraussetzung
 
 
(1) Die in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) Voraussetzungen zur Gründung eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins, sind beim zuständigen Finanzamt auf Prüfung einzureichen und gegebenenfalls die Satzung in dem Maße abzuändern, dass sie der Gemeinnützigkeit genügen. Ohne Gemeinnützigkeit keine Gründung dieses Vereins. Der Verein soll, in gemeinnütziger Weise die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 AO). Voraussetzung der endgültigen Bezeichnung eingetragener Verein und der Beginn der Geschäftstätigkeit ist, die steuerliche Erfassung durch das zuständige Finanzamt.
 

Neustadt, der 22.02.2021